Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) der Firma L. BÖWING GMBH

1. Allgemeines:

1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie für alle mit uns abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftig abgeschlossenen Verträge.

1.2 Bei Verwendung der gelieferten Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Angebot, Vertragsschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware erfüllen. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung, Verzug:

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind angegebene Liefertermine grundsätzlich unverbindlich.

3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Die hierüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar.

3.3 Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

3.4 Als Tag der Lieferung gilt der Tag an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt

3.5 Unsere Haftung bestimmt sich nach Ziffer 9. Darüber hinaus ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert des jeweiligen Liefergegenstandes.

4. Versand:

4.1 Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.

4.2 Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

5. Rückgabe von Leihverpackungen:

5.1 Bei verspäteter Rückgabe (nach Ablauf der Mietfreien Frist) von Leihverpackungen behalten wir uns vor, dem Käufer eine monatliche Miete nach besonderen Bedingungen in Rechnung zu stellen.

5.2 Die Leihverpackungen sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht für andere Füllgüter verwendet werden. Für während der Leihdauer entstandene Schäden oder die Kosten einer daraus resultierenden Entsorgung haftet der Käufer

6. Preise:

6.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne Verpackung und zuzüglich Liefer- und Versandkosten sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen zurückzutreten.

7. Zahlung:

7.1 Die Zahlung hat in Euro auf eines unserer angegebenen Bankkonten zu erfolgen.

7.2 Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 12%, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet. Berechnen wir höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen, bleibt dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens ebenso unbenommen, wie uns der Nachweis, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

7.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir ? unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

7.4 Wechsel und Schecks werden nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche hierfür anfallenden Spesen trägt der Käufer.

7.5 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

8. Höhere Gewalt:

Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, auch bei unseren Lieferanten, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der betroffenen Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

9. Mängel:

9.1 Alle Angaben, insbesondere zu Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte sowie unsere technische Beratung, erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

9.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware ? soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck zu untersuchen und feststellbare Mängel zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

9.3 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

9.4 Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

9.5 Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten, bleibt unberührt.

9.6 Bei berechtigten Beanstandungen kann die Ware nur dann auf unsere Kosten zurückgesandt werden, wenn wir nach Mitteilung des Mangels nicht die Abholung oder Entsorgung durch uns anbieten.

9.7 Entstehen erhöhte Aufwendungen, weil der Käufer die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbracht hat, stellen wir die erhöhten Aufwendungen für die Nachbesserung dem Käufer in Rechnung, es sei denn das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

9.8 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer 9 ausgeschlossen.

9.9 Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Sache. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, bleibt unberührt.

9.10 Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

10. Haftung:

Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir nur bis zur Höhe des zweifachen Rechnungswertes des jeweiligen Liefergegenstandes. Für Verzugsschäden gilt darüber hinaus Ziff. 3.4. Unsere Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unsere Haftung aufgrund Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.

11. Technische Beratung:

Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Die Beratung befreit den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung der Beratungshinweise und der Produkte im Hinblick auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers

12. Eigentumsvorbehalt:

12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Käufer ist bis zum Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.

12.2 Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis gemäß Ziffer 10.1 erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu.

12.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesen vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 10.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des

Factorings – ist der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung befugt.

12.4 Zugriffe Dritter auf die Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen.

12.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigener Wahl freigeben.

12.6 Wir können aufgrund des Eigentumsvorbehalts Waren auch dann zurücknehmen, wenn wir nicht zuvor vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme von Waren in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer gewährt uns bzw. den von uns Beauftragten Zutritt zu dem Ort, wo sich die Waren befinden.

12.7 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine andere, adäquate Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

13 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand:

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Hofheim a.Ts.

13.2 Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

13.3 Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand Frankfurt. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14 Sonstiges, salvatorische Klausel:

14.1 Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung der L. Böwing GmbH

14.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden bzw. ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder des Vertrages selbst. Die betreffende Regelung ist dann unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.

Hofheim, 02.10.08

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